Rechtsanwalt  > Vorsorge

Vorsorge – eine Frage der eigenen Zukunftsgestaltung

Die Frage der Vorsorge wird heute von vielen Mitmenschen bereits recht umsichtig betrieben, es wird an die zusätzliche Rentenversorgung gedacht, Kranken- und Zahnzusatzversicherungen abgeschlossen, aber nach wie vor denkt kaum jemand darüber nach, was mit einem selbst geschehen wird, sollte man einmal nicht mehr in der Lage sein, seine eigenen Entscheidungen zu treffen. Wer in diese Situation gerät, ohne vorgesorgt zu haben, dem wird vom Vormundschaftsgericht ein gesetzlicher Betreuer bestellt, auf dessen Auswahl und Verhalten kaum Einfluss zu nehmen sein wird.

Ein in diesem Zusammenhang weit verbreiteter Irrglaube sei an dieser Stelle richtig gestellt: Das deutsche Recht kennt keine Norm, die den Ehegatten oder nahe Angehörige automatisch zu Vertretern werden ließe.
Und insbesondere gilt: Niemand ist zu jung, um über seine eigene Vorsorge nachzudenken, denn nicht nur Alter und Gebrechlichkeit können dazu führen, Entscheidungen nicht mehr selbst treffen zu können, auch plötzliche Krankheiten oder Unfälle können entsprechende Auswirkungen haben.

Im Rahmen Ihrer heutigen Vorsorge für den Fall der Fälle stehen Ihnen drei Instrumentarien zur Verfügung:
     Die Patientenverfügung, die Betreuungsvollmacht und die Vorsorgevollmacht.

Mit einer Patientenverfügung, auch Patiententestament genannt, halten Sie bereits jetzt Ihren Willen in Bezug auf die medizinische Behandlung, Behandlungsbegrenzung oder Nicht-Behandlung für den Fall fest, dass Sie, angesichts einer aussichtlosen Erkrankung, insbesondere in der letzten Lebensphase, sich einmal in einem Zustand der Entscheidungsunfähigkeit befinden sollten. Eine solche Erklärung wird im konkreten Einzelfall nur unzulänglich als Entscheidungsanweisung für den behandelnden Arzt sein. Eine Patientenverfügung sollte daher stets mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert werden, da so der Bevollmächtigte den Ihren in der Patientenverfügung formulierten Willen gegenüber dem Arzt durchsetzen kann.

Mit der Betreuungsverfügung bestimmen Sie eine Person Ihres Vertrauens, die im Falle einer notwendig werdenden Betreuung vom Vormundschaftsgericht bestellt werden soll oder Sie formulieren Ihre Wünsche hinsichtlich Ihrer Lebensführung im Falle einer gerichtlichen Betreuung. Gericht und Betreuer sind im Grundsatz an diese Verfügung gebunden.

Mit der Vorsorgevollmacht setzen Sie eine Person Ihres Vertrauens als Bevollmächtigte ein. Hierdurch können Sie eine gesetzliche Betreuung vermeiden. Nach § 1896 BGB ist ein vom Vormundschaftsgericht eingesetzter Betreuer nicht erforderlich, wenn ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten des Betroffenen regeln kann. Mit einer Vorsorgevollmacht legen Sie Ihre Vertrauensperson fest, die im Falle Ihrer späteren Einwilligungs- oder Geschäftsunfähigkeit für Sie entscheidet und handelt.

Damit Ihre Vorsorgevollmacht auch zum Tragen kommt, wenn es hierauf ankommt, kann diese im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Bevor ein Vormundschaftsgericht ein Betreuungsverfahren einleitet, erfolgt von dort eine elektronische Abfrage beim Zentralen Vorsorgeregister.